Schwangere im Konflikt
„Was soll es denn werden?“, wird die Schwangere mit einem Blick auf ihren runden Bauch immer wieder gefragt. Ohne zu zögern antwortet sie: „Ach, das ist nicht so wichtig. Hauptsache, es wird gesund!“ Doch die nachvollziehbare Besorgnis um das Wohl des Ungeborenen, die dieser schlichten Antwort innewohnt, birgt zugleich auch eine unausgesprochene Befürchtung, die eine unmissverständliche Definition von Gesundheit offenbart: Die Angst, ein Kind mit Behinderung zur Welt zu bringen.
Laut Statistischem Bundesamt werden in Deutschland jährlich etwa 2.300 Schwangerschaftsabbrüche nach der 14. Schwangerschaftswoche durchgeführt, was in etwa 2 % aller Abbrüche darstellt. Solche Spätabbrüche nach dem dritten Monat sind nur dann legal, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. Dies bedeutet, dass „eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren“ (§ 218 a Abs. 2 StGB) lediglich durch den Schwangerschaftsabbruch abgewendet werden kann. Der häufigste Grund für solch eine potenzielle Gefahr ist dabei eine Behinderung des Ungeborenen, die bereits während der Schwangerschaft festgestellt worden ist. Die häufige Entscheidung für den Schwangerschaftsabbruch in solch einem Fall verdeutlicht einmal mehr, welche Erwartungen und Hoffnungen mit einer Schwangerschaft einhergehen und dass die individuellen Sorgen und Ängste letztlich nur ein Ausdruck dessen sind, was als gesellschaftliche Angst bezeichnet werden kann: Die Angst vor dem Umgang mit Menschen, die zu einer Randgruppe gemacht werden, weil sie nicht dem tradierten Verhaltenskodex gemäß agieren und sich damit nicht dem System in gemeinhin akzeptierter Weise unterwerfen.
Schier unglaublich ist, dass im Fall der medizinischen Indikation keine Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB von Nöten ist und sich die Schwangere demnach ohne professionelle Beratung für den Abbruch der Schwangerschaft entscheiden kann. Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, als dass die „Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage“ ihren tieferen Sinn gerade darin findet, der schwangeren Frau „Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen“ und dazu beitragen kann, „die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen“ (§ 219 Abs. 1 StGB). Doch ausgerechnet in Fällen medizinischer Indikation, die für die betroffenen Frauen eine oftmals scheinbar ausweglose Situation bedeuten, besteht keine Pflicht zur professionellen Beratung.
Die Angst, ein Kind mit Behinderung zur Welt zu bringen, ist unglaublich unfassbar und erschreckend nachvollziehbar zugleich. Unfassbar, weil sie Menschen mit Behinderungen degradiert und damit aufzeigt, dass sie noch lange nicht die volle Akzeptanz und Anerkennung in unserer Gesellschaft gefunden haben. Nachvollziehbar, weil der gesellschaftliche Druck auf die werdende Mutter so massiv ist, dass sie sich der Verantwortung, ein behindertes Kind großzuziehen, nicht gewachsen fühlt und die Angst vor dem Umgang mit der Situation dadurch zur enormen Belastung wird.
Doch am Tag, an dem die Angst überwunden wurde, wird eine Schwangere auf die Frage nach ihrem Ungeborenen antworten: „Es ist egal, was es wird. Hauptsache, es wird glücklich!“
Sarah Benke

[...] Die online-Version meines Artikels „‘Hauptsache, es wird gesund!’ – Schwangere im Konflikt“ befindet sich hier. [...]